Allgemeine Geschäftsbedingungen von VeloStrom
1 Allgemeines
(1) Folgende Allgemeine Geschäftsbedingungen (im Folgenden AGB) von VeloStrom, Alexander Theis, Mergenthaler Weg 37 (im folgenden „VeloStrom“ genannt), sind Bestandteil aller geschlossenen Verträge.
(2) Entgegen stehende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers/Kunden sind nur dann wirksam, wenn sie von VeloStrom ausdrücklich und zumindest in Textform anerkannt werden.
2 Verträge nur mit Unternehmern und Kaufleute
(1) Unser Angebot richtet sich nur an Unternehmer und Kaufleute. Nur mit ihnen schließen wir wirksame Verträge, nicht hingegen mit Verbrauchern.
(2) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, § 14 BGB.
Kaufmann ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt oder aus anderen Rechtsgründen im Handelsgesetzbuch als Kaufmann eingeordnet wird, §§ 1, 2 HGB.
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können, § 13 BGB.
3 Vergütung, Fälligkeit, Verzug, Aufrechnung
(1) Die von VeloStrom angegebenen Preise sind netto, enthalten also nicht die gesetzliche Mehrwertsteuer.
(2) Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind alle Rechnungen nach Zugang fällig und spätestens 10 Tage nach Rechnungsstellung zu zahlen. Bei Überschreitung dieser Zahlungsfrist tritt Verzug ohne Mahnung ein.
(3) Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten. Genauso besteht bei einem Zahlungsverzug des Kunden seitens VeloStrom das Recht, die eigene weitere Leistung zurückzubehalten. Schließlich besteht das Recht, für weitere Leistungen eine Vorauszahlung zu verlangen. Dieses Recht besteht auch, unabhängig von einem Zahlungsverzug und einer vertraglichen Vereinbarung, bei objektiv begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers.
(4) Abrechnungen gelten als anerkannt, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich der Abrechnung widerspricht, spätestens innerhalb von 10 Tagen.
(5) Kommt es aufgrund eines vertragswidrigen Verhaltens des Auftraggebers nicht zu einer vollständigen Vertragserfüllung, so besteht gleichwohl seitens VeloStrom Anspruch auf volle Vergütung.
(6) Der Kunde kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder von VeloStrom schriftlich anerkannten Ansprüchen aufrechnen.
(7) Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis mit VeloStrom beruht.
4 Haftung von VeloStrom, Mängelrüge, Verjährung
(1) Unwesentliche Fehler sind dem Kunden zumutbar. In ihrem Fall bestehen keine Ansprüche gegen VeloStrom.
(2) Ausgeschlossen ist jede Haftung oder Gewährleistung bei Störungen des Kundenrechners sowie der Kommunikationswege vom Kundenrechner zu uns.
(3) Grundsätzlich besteht nur eine Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(4) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet VeloStrom nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Hauptpflichten), wenn Velostrom einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie übernommen hat. Hauptpflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
(5) Bei einer fahrlässigen Pflichtverletzung – egal ob grob oder leicht fahrlässig – haftet VeloStrom nur für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden, der auf höchstens den Vertragswert beschränkt ist. Bei einer Pflichtverletzung durch Erfüllungsgehilfen, die nicht gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte sind, gilt dies auch im Falle einer vorsätzlichen Pflichtverletzung.
(6) Ausgenommen von diesen Haftungsbeschränkungen (Absätze 3 – 5) ist die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Gleiches gilt auch im Falle des Verschuldens eines Erfüllungsgehilfen.
(7) Der Auftraggeber hat das von VeloStrom erstellte Werk unverzüglich zu prüfen und etwaige Mängel unverzüglich gegenüber VeloStrom zu rügen und zwar in Text- oder Schriftform. Die Rügefrist beginnt bei offenen Mängeln mit der Übermittlung des Werks, bei verdeckten Mängeln mit ihrer Entdeckung. Unterlässt der Auftraggeber die rechtzeitige Mängelrüge, so gilt das Werk als genehmigt. Spätere Beanstandungen sind irrelevant.
(8) Sämtliche Ansprüche, auch Mängelansprüche verjähren innerhalb von einem Jahr. Ausgenommen ist die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen. Gleiches gilt auch im Falle des Verschuldens eines Erfüllungsgehilfen.
5 Subunternehmer
VeloStrom ist ohne Weiteres zur Einschaltung Dritter (Subunternehmer) berechtigt.
6 Haftung des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, nur Content – v.a. Dateien/Bilder/Werbemittel – zu übermitteln, an denen keine der Übermittlung und/oder Nutzung entgegen stehende Rechte Dritter bestehen und denen keine Gesetze, Verordnungen, behördliche Bestimmungen oder sonstige Rechtsgrundsätze (z.B. die guten Sitten) entgegenstehen.
(2) Er überträgt VeloStrom sämtliche für die Nutzung erforderlichen urheberrechtlichen Nutzungs-, Leistungsschutz-, Marken- und Kennzeichnungsrechte und sonstigen Rechte, insbesondere das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung, Übertragung, Sendung, Bearbeitung, öffentlichen Zugänglichmachung, zur Einstellung in eine Datenbank und Bereithalten zum Abruf, zur Entnahme aus einer Datenbank und Abruf, in dem für die Durchführung des Vertrages notwendigen Umfang. Er berechtigt VeloStrom zur Nutzung mittels aller bekannter technischer Verfahren sowie aller bekannter Formen der elektronischen Medien, über alle festen und mobilen, digitalen und analogen Kommunikationswege.
(3) Der Auftraggeber ist zur sorgfältigen Prüfung verpflichtet. Zudem ist er verpflichtet, den von ihm digital bereitgestellten Content auf Viren o.ä. zu untersuchen.
(4) Eine Prüfpflicht seitens VeloStrom besteht nicht.
(5) Die rechtliche Verantwortung für den Inhalt sämtlichen bereitgestellten Contents trägt ausschließlich der Auftraggeber. Der Auftraggeber stellt VeloStrom auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf der Bereitstellung rechtswidriger Werbemittel beruhen, insbesondere wegen der Verletzung wettbewerbsrechtlicher, strafrechtlicher, urheberrechtlicher und sonstiger gesetzlicher Bestimmungen, aber auch wegen Verstößen gegen geltende Werberichtlinien, Grundsätze oder Selbstbindungen der Werbewirtschaft. Die Freistellung erstreckt sich explizit auch auf die notwendigen Kosten, die VeloStrom im Zusammenhang mit der Rechteverteidigung gegenüber dem Dritten entstehen.
(6) Für den Schaden, den der Auftraggeber dadurch verursacht, dass er VeloStrom Content übermittelt, die mit einem Virus o.ä. behaftet sind, haftet der Auftraggeber in vollem Umfang.
(7) Soweit Daten an VeloStrom – gleich in welcher Form – übermittelt werden, stellt der Auftraggeber Sicherheitskopien her.
7 Datenschutz, Geheimhaltung, Aufbewahrung
(1) Genauso wie VeloStrom ist auch der Auftraggeber zur Einhaltung der einschlägigen Vorschriften des TMG, BDSG sowie der sonstigen Datenschutzbestimmungen verpflichtet.
(2) Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche vertraulichen Informationen, die im Zusammenhang mit der Vertragsabwicklung bekannt werden, vertraulich zu behandeln und nicht gegenüber Dritten zu offenbaren oder anderweitig zu verwenden. Unter vertraulich sind dabei alle Informationen zu verstehen, die nicht allgemein bekannt sind und die entweder von uns als vertraulich eingestuft werden oder bei denen sich aus den Umständen ergibt, dass sie als vertraulich behandelt werden sollen. Nicht als vertraulich gelten Informationen, die dem Auftraggeber bekannt waren, bevor sie ihm von uns offenbart wurden sowie Informationen, die ohne ein Verschulden der jeweiligen Vertragspartei allgemein zugänglich werden.
(3) Erhält der Auftraggeber ein individuelles Passwort, ist er verpflichtet, dieses Dritten nicht zu offenbaren und es sorgfältig zu verwahren, um Missbräuche durch Dritte auszuschließen. Bei Verlust des Passwortes oder wenn ihm bekannt wird, dass Dritte von dem Passwort Kenntnis erlangt haben, ist er verpflichtet, VeloStrom unverzüglich darüber informieren. Der Auftraggeber haftet für alle Schäden, die sich aus einem Missbrauch des Passworts ergeben
(4) Die Geheimhaltungsverpflichtungen gelten auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus unbegrenzt.
(5) Der Auftraggeber verpflichtet sich für jeden Fall der verschuldeten Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Geheimhaltungsvereinbarungen, eine Vertragsstrafe in Höhe der Vertragssumme zu zahlen.
(6) VeloStrom ist nicht verpflichtet, vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Content nach Vertragsbeendigung an den Auftraggeber zurückzuliefern.
8 Erfüllungsort, Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort ist Wiesbaden.
(2) Für alle Streitigkeiten, die sich aus einem Vertrag mit VeloStrom oder im Zusammenhang mit einem zu Grunde liegenden Vertrag mit VeloStrom ergeben, wird Wiesbaden als Gerichtsstand vereinbart.
9 Schlussbestimmungen
(1) Auf die mit VeloStrom geschlossenen Verträge ist ausschließlich deutsches Recht anwendbar, unter Ausschluss des deutschen internationalen Privatrechts. Dies gilt auch, wenn der Kunde die Leistungen von einem anderen Land als Deutschland aus in Anspruch nimmt.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder die Wirksamkeit durch einen später eintretenden Umstand verlieren, bleibt die Wirksamkeit im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung soll diejenige wirksame Regelung treten, deren Wirkungen der Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen Bestimmung verfolgt haben.
(5) Die Regelung in diesen AGB gehen im Konfliktfall den anderweitigen Regelungen außerhalb einer individualvertraglichen Vereinbarung zwischen VeloStrom und dem Auftraggeber vor (insbesondere Regelungen in Preislisten, Rabattstaffeln, Targeting-Kriterien etc.).
Stand: 02.01.2021