Seit Ende 2012 sind die steuerlichen Regeln für Diensträder bereits denen für Dienstwagen gleichgestellt. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder veröffentlichte der Bundesfinanzhof nun am 15. Dezember 2016 eine Ergänzung zur Nutzung von Leasingangeboten für Dienstwagen und Diensträder, welche die Frage nach der Entstehung eines etwaigen geldwerten Vorteils klar regelt.
Dieser Punkt hatte einige Unternehmen noch zögern lassen, ihren Arbeitnehmern Diensträder auch zur privaten Nutzung zu überlassen. Ronald Bankowsky, Inhaber des Oldenburger Leasinganbieters mein-dienstrad.de begrüßt diese Klarstellung: „Die Frage nach der Entstehung eines etwa vom Arbeitnehmer auszugleichenden geldwerten Vorteils bei der Nutzung eines Dienstrades ist nun eindeutig vom Tisch, solange nur bestimmte Bedingungen erfüllt sind“, erklärt er.
Dazu zählten unter anderem:
Der Arbeitnehmer müsse unter Änderung des Arbeitsvertrags auf einen Teil seines Lohns verzichten, den ihm der Arbeitgeber stattdessen als Sachlohn in Form eines Nutzungsrechts für ein Dienstrad gewähre. Außerdem muß der Arbeitgeber und nicht der Arbeitnehmer gegenüber der Leasinggesellschaft Leasingnehmer sein. Auf eine individuelle Beratung durch den Steuerberater weist Bankowsky Interessenten weiterhin ausdrücklich hin. Die vollständige Ergänzung des Bundesfinanzhofes stehe zudem für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen unter bundesfinanzministerium.de zum Download bereit.
Seit rund vier Jahren sind Diensträder den Dienstwagen gesetzlich gleichgestellt. Anbieter wie der Dienstrad-Leasingpionier mein-dienstrad.de organisieren die Aufträge zwischen Arbeitgebern, Mitarbeitern und Fahrradhändlern. Das Leasingmodell bietet den Arbeitgebern die Möglichkeit mit einem geringen Aufwand von 60 bis 90 Euro im Monat einen realen Mehrwert anzubieten. Per Gehaltsumwandlung profitieren sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber von vielfältigen Vorteilen.
[Text & Foto: mein-dienstrad.de]
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