Der Bundesfinanzausschuss hat eine Neuregelung bei der Versteuerung für Dienstfahrräder und Dienst‐E‐Bikes ab 2019 beschlossen. Die angekündigte Steuerbefreiung soll umweltfreundliches Engagement von Arbeitgebern und -nehmern honorieren. Doch das Modell trifft in der Praxis noch nicht den Bedarf – die Mehrzahl der Dienstradfahrer ist nach aktuellem Gesetzestext von der Regelung ausgeschlossen, wie der pressedienst‐fahrrad aufzeigt.
[pd‐f/tg] Mit einem Beschluss zur Steuerbefreiung von Dienstfahrrädern und -E‐Bikes möchte der Bundestag umweltfreundliche Arbeitgeber und -nehmer besser unterstützen. Das aktuelle Gesetz betrifft aber nicht die Mehrzahl der relevanten Nutzer. Die Steuerfreiheit genießen nur Dienstradnutzer, deren Arbeitgeber das Dienstrad „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ (Neufassung § 37 Nr. 3 EStG) übernimmt.
„Das gesetzlich geregelte Kriterium der Zusätzlichkeit muss besonders herausgestellt werden und schränkt den Anwendungsbereich in der Praxis signifikant ein“, erklärt Steuerexperte Oliver Hagen von der Kanzlei HSB aus Berlin.
Dienstrad‐Leasing‐Modelle, wie z. B. von Jobrad, basieren hingegen auf einer Gehaltsumwandlung.
Das bedeutet, dass der Mitarbeiter während der Überlassung des Fahrrads auf einen Teil seines ohnehin geschuldeten Arbeitslohns verzichtet und damit die neue Steuerbefreiung nicht anwendbar ist. Für die meisten der mehr als 250.000 deutschlandweiten Dienstradfahrer bleibt es deshalb bei der bekannten Versteuerung nach der Ein‐Prozent‐Regel.
Bei der Gehaltsumwandlung wird ein Teil des Gehaltsanspruchs in einen Sachbezug umgewandelt. Dadurch verringert sich das zu versteuernde Einkommen für den Angestellten und den Arbeitgeber. Der geldwerte Vorteil durch den Sachbezug wird mit einem Prozent der unverbindlichen Preisempfehlung für das Fahrrad oder E‐Bike für die Steuerberechnung wieder zum Gehalt hinzugefügt, die Leasing‐Rate üblicherweise vom Arbeitgeber einbehalten. Die steuerliche Grundlage hierfür ist ein Erlass der Länderfinanzministerien aus 2012.
„Es ist sehr bedauerlich, dass der aktuelle Gesetzentwurf die meisten Angestellten, die ein Dienstrad nutzen, von der Steuerbefreiung ausschließt. Eine tatsächliche steuerliche Entlastung findet nur dann statt, wenn der nach wie vor für die überwiegende Anzahl der Dienstradnutzer gültige Steuererlass von 2012 angepasst wird“, so Holger Tumat, Geschäftsführer vom Marktführer für Dienstrad‐Leasing, Jobrad.
E‐Auto‐Fahrer ziehen steuertechnisch vorbei
Hinzu kommt, dass durch eine zeitgleiche Änderung von § 6 EStG Fahrer von geleasten E‐Autos ab 1. Januar 2019 steuerlich mit der neuen 0,5-Prozent-Regel gefördert werden, sich also die Bemessungsrundlage für die Berechnung nach der altbekannten 1‐Prozent‐Regel halbiert.
Radfahrer und E‐Biker hingegen, bei denen der Arbeitgeber einen Teil des Bruttogehalts zum Bedienen der Leasing‐Rate einbehält, müssen weiterhin den geldwerten Vorteil für die private Nutzung mit einem Prozent der Unverbindlichen Preisempfehlung versteuern.
„Dies bedeutet eine Schlechterstellung von Dienstfahrrädern und -E‐Bikes gegenüber Elektroautos. Für uns ist es nicht nachvollziehbar, dass ein SUV mit Alibi‐Hybrid steuerlich entlastet wird, Fahrräder oder Pedelecs aber nicht. Das kann eigentlich nicht die Intention des Gesetzgebers für mehr Umweltfreundlichkeit sein“, verweist Tumat.
Einzig die kleine Gruppe der S‐Pedelec-Fahrer (Motorunterstützung bis 45 km/h) profitiert ab 2019 von der 0,5-Prozent-Regel, da ihr Kleinkraftrad steuerlich wie ein E‐Auto eingestuft wird.
Tumat erhofft sich deshalb auf der „Erlass‐Ebene“ der Länderfinanzbehörden eine baldige Anpassung für Fahrrad‐ und Pedelec‐Fahrer, damit diese von der neuen 0,5-Prozent-Regel profitieren: „Alles andere wäre Symbolpolitik.“
Fahrradbranche begrüßt Vorgehen
Generell begrüßt der Jobrad‐Geschäftsführer aber den Gesetzesvorstoß von Union und SPD: „Wir freuen uns, dass es das Dienstrad erstmals prominent auf die Agenda bundespolitischer Gesetzgebung geschafft hat.“
Auch andere Branchenvertreter äußern sich positiv, selbst wenn es noch Nachbesserungsbedarf gibt. Schließlich würden auch vereinzelt Dienstradfahrer von ihren Arbeitgebern ein Fahrrad komplett gestellt bekommen und somit sogar in den Genuss der Neuregelung gelangen.
„Wir begrüßen die Entscheidung des Bundestages, die Steuerbefreiung des geldwerten Vorteils für Fahrräder und E‐Bikes einzuführen. Das ist im ersten Schritt ein wichtiges und positives Signal“, äußert sich beispielsweise Heiko Müller, Gründer und Geschäftsführer von Riese & Müller.
Steffen Alberth, Director of Sales & Service bei der Winora Group, ergänzt: „Wir sehen in dem Beschluss ein klares Zeichen für umweltfreundliche und nachhaltige Fortbewegungsmittel wie Fahrräder und E‐Bikes. Anreize wie diese helfen uns langfristig dabei, Klimaziele zu erreichen, Staus und Parkplatzmängel zu bekämpfen und kurbeln gleichzeitig die Absätze in der Fahrradbranche an.“
Weiteres Thema: Infrastruktur
Der mögliche Anstieg an radfahrenden Mitarbeitern bringt jedoch auch gesteigerte Anforderungen an die Infrastruktur – sowohl bei Unternehmen als auch bei Kommunen. Die Steigerung bedeutet in der Folge einen erhöhten Bedarf an infrastrukturellen Maßnahmen, z. B. bei sicheren und witterungsgeschützten Fahrradabstellanlagen.
„Zumal davon auszugehen ist, dass sich die Nutzer im Rahmen der finanziellen Vorteile der Dienstfahrradregelung mehrheitlich für hochwertige Räder entscheiden werden“, verweist Andreas Hombach vom Fahrradparksystemanbieter WSM.
Gesamtgesellschaftlich rechnet er sogar mit einer generellen Veränderung im Mobilitätsverhalten der Mitarbeiter, wenn die Unternehmen die wirtschaftlichen Vorteile des Fahrrads erkennen und die passende Infrastruktur schaffen. „Die Aufwendungen für die Bereitstellung von Fahrradabstellanlagen liegen mit Sicherheit unter den Kosten für die Bereitstellung von Pkw‐Stellplätzen. Die frei werdenden Flächen können außerdem von den Unternehmen anderweitig verwendet werden“, so Hombach. Für eine erfolgreiche Verkehrswende braucht es also noch weit mehr als mögliche Steuervorteile.
[Text & Fotos: PD-F (2), VeloStrom (1)]
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