[at] Es ist schon verwirrend: Mal ist vom Pedelec, mal vom S-Pedelec, dann wieder vom E-Bike die Rede. Was ist den nun was? Velostrom klärt auf.
Früher war alles ganz einfach – könnte man meinen. Man sagte „Elektrofahrrad“ und alles war klar. Im Laufe der technischen und auch regulatorischen Entwicklung musste man dann aber doch Unterscheidungen treffen. Zumal sich die rechtlichen Rahmenbedingungen in den unterschiedlichen Ländern Europas unterscheiden. Die folgenden Ausführungen beziehen sich deshalb nur auf die in Deutschland herrschende Rechtslage.
Pedelec
Der Begriff Pedelec leitet sich von den Wörten „Pedal Electric Cycle“ ab und wurde von Susanne Brüsch im Jahr 1999 im Rahmen ihrer Diplomarbeit geprägt. Der Begriff bezeichnet Fahrräder mit Elektromotor, deren Motor nur aktiv wird, wenn eine Tretbewegung erfolgt. Salopp ausgedrückt: „Ohne Treten geht nix.“ Ausserdem darf der Motor nur eine Dauerleistung bis zu 250 Watt besitzen und bis zu einer Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h unterstützen; eine Schiebe- oder Anfahrhilfe bis zu 6 km/h ist zulässig. Ein solchermaßen ausgerüstetes Fahrzeug gilt nach deutschem Recht als Fahrrad, mit allen damit einhergehenden Rechten und Pflichten. So ist zum Beispiel eine Versicherung nicht erforderlich, es besteht keine Helmpflicht (Stand: 02/15).
S-Pedelec
Wie beim Pedelec wird beim S-Pedelec der Motor nur aktiv, wenn getreten wird. Der Unterschied zum Pedelec besteht beim Motor, der bis 500 Watt Leistung unterstützen darf, und der Geschwindigkeit: Beim S-Pedelec unterstützt der Motor bis maximal 45 km/h. Beides hat jedoch erhebliche Auswirkungen auf den rechtlichen Status: Ein S-Pedelec gilt als Kleinkraftrad, es besteht Helm- und Versicherungspflicht („Mofa-Kennzeichen“) und es muss ein Spiegel montiert sein. Als Kleinkraftrad darf das S-Pedelec nach aktueller Rechtsauffassung (Stand: 02/15) nicht auf Radwegen fahren, ebenso sind Straßen, die nur für Fahrräder freigegeben sind, tabu.
E-Bike
Unter einem E-Bike versteht man ein Elektrorad, dessen Motor bis 500 Watt Leistung bringen darf und das Fahrzeug unabhängig von einer Tretbewegung, zum Beispiel mit einem „Gasgriff“ auf eine Geschwindigkeit zwischen mindestens sechs und höchstens 20 km/h beschleunigt. E-Bikes gelten, im Gegensatz zum S-Pedelec, als „Leichtmofas“, dürfen jedoch ebenfalls nach aktueller Rechtsauffassung (Stand: 02/15) nicht auf Radwegen fahren. Straßen, die nur für Fahrräder freigegeben sind dürfen ebenfalls nicht genutzt werden. Es besteht außerdem Helm- und Versicherungspflicht und es muss ein Spiegel montiert sein.
Weitere, tiefgehendere Informationen sind z.B. online beim ADFC zu erhalten.
Umgangssprachlich werden alle drei Typen meist nur als „E-Bike“ bezeichnet. Genau so, wie man z.B. alle Fahrräder als „Fahrräder“ bezeichnet. Jedoch sind die (strassenverkehrs-)rechtlichen Unterschiede zwischen einem Pedelec und einem S-Pedelec erheblich größer als z.B. die zwischen einem Rennrad und einem Mountainbike. Deshalb bemüht sich Velostrom die jeweils richtige Bezeichnung zu verwenden. Auch wenn das manchem als Haarspalterei erscheinen mag.
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