Nicht alles, was toll aussieht, ist auch erlaubt! Ein Überblick zum Thema „Licht am Fahrrad“.
Mit immer kürzer werdenden Tagen erfährt das Thema Fahrradlicht wieder wachsende Bedeutung. Aber auf den Straßen sind oftmals Beleuchtungskonstruktionen zu sehen, die nicht der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) entsprechen.
Der pressedienst-fahrrad bietet einen Überblick, was erlaubt ist – und was nicht.
Blinkende Scheinwerfer sind am Rad verboten
Blinkende Scheinwerfer oder Rücklichter sind verboten – zumindest am Fahrrad. „Die StVZO setzt hier einen klaren Rahmen und erlaubt blinkende Rückleuchten nur in Verbindung mit einer Notbremslichtfunktion“, erklärt Tim Salatzki vom Zweirad-Industrie-Verband (ZIV).Er betont jedoch einen wichtigen Zusatz: „Radfahrende dürfen blinkende Leuchten am Körper oder dem Rucksack tragen und so ihre Sichtbarkeit erhöhen.“
Nicht jede Akku-Leuchte ist erlaubt
Bereits seit 2013 ist Akku-Beleuchtung an Fahrrädern erlaubt.
Aber: „Nicht jede Akku-Beleuchtung darf im Straßenverkehr verwendet werden. Eine StVZO-Zulassung haben nur Leuchten mit einer Zulassung des Kraftfahrtbundesamtes, der sogenannten K‑Nummer“, erklärt Sebastian Göttling vom Lichtspezialisten Busch & Müller.
Die Prüfnummer wird durch ein K mit einer Wellenlinie und einer Zahl angegeben. Bei manchen Lampen, die dann aber außerhalb des Fahrradfachhandels verkauft werden, fehlt diese Kennzeichnung.
„Deshalb dürfen sie nicht als Fahrradlampe in Deutschland verkauft werden und haben keine Zulassung für den Straßenverkehr“, sagt Göttling. Er rät dazu, bei Sonderangeboten genau hinzuschauen und nachzufragen, ob die Lampe über eine K‑Nummer verfügt.
Ausnahme für Rennräder gilt nicht mehr
Immer wieder ist auf Internet-Seiten zu lesen, dass es eine Sonderregelung bei der Beleuchtung für Rennräder bis elf Kilogramm gebe, da diese als Sportgeräte gelten würden. Diese Regelung ist jedoch veraltet.
„Rennräder müssen bei Dunkelheit genauso mit einer StVZO-konformen Beleuchtung ausgestattet sein wie andere Räder auch“, weiß Daniel Häberle vom Fahrradhersteller Cannondale.
Dafür ist in der Regel eine Akku-Beleuchtung notwendig, die bei Einbruch der Dämmerung am Rad angebracht werden muss. Cannondale geht jedoch noch einen Schritt weiter und hat bei einigen Renn- und Gravelrädern die Option auf eine festinstallierte Akku-Lichtanlage im Programm. „Wenn sich die Feierabendrunde einmal verlängern sollte, ist das Rad direkt vorbereitet“, so Häberle.
Fernlicht ist erlaubt
Die Nutzung von Fernlicht ist an Fahrrädern erlaubt, wenn die technischen Anforderungen gegeben sind.
„Aber der Gegenverkehr darf nicht geblendet werden. Wie beim Auto gilt deshalb: Innerorts und außerorts muss man bei Gegenverkehr das Fernlicht ausschalten“, weiß Sebastian Göttling. Busch & Müller bietet mittlerweile Scheinwerfer mit Fernlicht für E‑Bikes oder neu auch mit Akku-Beleuchtung für Fahrräder ohne E‑Antrieb an.
Ein wichtiger Hinweis zur Verwendung: Wie beim Auto sollte auch beim Fahrrad das Fernlicht bei Nebel nicht eingeschaltet werden. Die feinen Wassertropfen reflektieren das Licht der aufgeblendeten Scheinwerfer stärker, die Sicht wird dadurch schlechter. „Bei Nebel gilt zudem, eine möglichst tiefe Einstellung für den Scheinwerfer zu wählen. Ganz schlecht sind bei diesen Bedingungen Helmleuchten“, so Göttling.
Blinker nur in Ausnahmefällen
Fahrtrichtungsanzeiger, also Blinker, sind an Fahrrädern nur in Ausnahmefällen erlaubt – genauer gesagt, nur an mehrspurigen, motorisierten Fahrrädern oder solchen mit einem Aufbau, der Handzeichen des Fahrenden ganz oder teilweise verdeckt.
Anders ist die Situation bei Leichtfahrzeugen, sogenannten LEVs, zu denen S‑Pedelecs gehören. Mehrspurige S‑Pedelecs wie das „Scorpion fs S‑Pedelec“ von HP Velotechnik müssen deshalb über einen Blinker verfügen.
Hologramme sind verboten
Auf der Eurobike in Frankfurt wurden Fahrradlampen vorgestellt, die während der Fahrt Hologramme auf die Straße projizieren, z. B. zur Fahrrichtungsanzeige, Gefahrenmeldungen, Abstandregelungen oder Akku-Reichweite. Diese Technik hat allerdings keine StVZO-Zulassung.
„Projektionen auf die Straße jeglicher Art sind aktuell nicht zulässig“, sagt Tim Salatzki vom ZIV. Der ZIV setze sich allerdings in den entsprechenden Gremien für eine behutsame Änderung der StVZO ein, damit sinnvolle technische Weiterentwicklungen im Bereich Fahrradbeleuchtung in Deutschland zulassungsfähig werden.
Denkbar seien zum Beispiel Fahrradscheinwerfer mit Matrixlicht, also der Steuerung einzelner LEDs mit Veränderung des Leuchtbildes auf der Straße, oder auch Projektionen.
Es dürfe allerdings nicht zu einer Ablenkung anderer Verkehrsteilnehmer:innen kommen, was schnell passieren kann, wenn mehrere Fahrer:innen ähnliche Techniken einsetzen.
Zweiter Scheinwerfer ist erlaubt
Ein zweiter Scheinwerfer* oder auch eine zweite Rückleuchte am Fahrrad ist zulässig.
„Das bietet sich beispielsweise an, wenn man eine ältere Frontleuchte hat und mit einer leistungsstärkeren Akku-Leuchte nachrüstet“, sagt Daniel Gareus von Cosmic Sports, dem Vertreiber der Marke Knog in Deutschland.
Fahrräder mit einer Breite von über einem Meter müssen sogar mindestens zwei Scheinwerfer und zwei Rückleuchten haben. Das gilt beispielsweise für einige Cargobikes.
Wenn die Räder gar eine Breite von über 1,80 Metern haben, muss die Beleuchtung den Anforderungen für Kraftfahrzeuge entsprechen.
Übrigens: Mountainbiker:innen nutzen gerne eine Helmlampe, wenn sie nachts unterwegs sind. Diese ist als Zusatzbeleuchtung erlaubt, solange sie den Gegenverkehr nicht blendet. Als alleinige Beleuchtung darf sie nur abseits des Straßenverkehrs benutzt werden.
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Reflexion am Rad ist Pflicht
Auch beim Thema Reflexion gibt die StVZO genaue Regelungen vor.
Pflicht sind ein weißer Reflektor nach vorne, der in den Scheinwerfer integriert sein kann, und ein roter Rückstrahler mit einem Z‑Zeichen nach hinten, der ebenfalls in das Rücklicht integriert sein darf.
Dazu kommen je zwei gelbe Reflektoren pro Pedal. Für die seitliche Reflexion gibt es drei Möglichkeiten: Als gängige Lösung haben sich ringförmige weiße Streifen an den Reifen etabliert.
Ebenfalls erlaubt sind reflektierende Speichenhülsen, allerdings nur, wenn an jeder Speiche eine befestigt ist. Gelbe Speichenrückstrahler sind als dritte Option gestattet. Hier müssen mindestens zwei pro Laufrad angebracht sein.
Leuchtende, reflektierende Bekleidung sowie Elemente am Helm sind ebenfalls beliebt und erlaubt. Reflektierende Aufkleber am Rahmen haben hingegen keine Zulassung durch die StVZO.
Anhänger braucht meist ein Rücklicht
Wenn ein Fahrradanhänger die Schlussleuchte des Fahrrads verdeckt, muss er mit einem zusätzlichen Rücklicht ausgestattet werden. „Das ist besonders bei Fahrradanhängern* für Kinder* und Hunde* der Fall. Aber auch bei flacheren Lastenanhängern raten wir dazu, ein zusätzliches Rücklicht anzubringen“, sagt Carolin Lang vom Anhängerspezialisten Croozer.
Eine weiße Frontleuchte ist erst bei Anhängern ab einem Meter Breite Pflicht, darf aber auch bei schmaleren verbaut werden.
[Text: PD-F, Fotos: VeloStrom (8), Trelock (1)]
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